§ 2.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Solarstromanlage dem Gebäude nicht sein Gepräge geben und nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Gebäudes dienen soll. Sie wird nicht Bestandteil des Grundstückes und wird nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden (§ 95 BGB). Der von der Solarstromanlage produzierte Strom wird zwar genutzt, die Versorgung muss aber jederzeit auch ohne den Strom aus der Solarstromanlage gesichert sein.
§ 2.2 Der Grundstückseigentümer bestätigt, dass dies durch den allgemeinen Stromnetzanschluss gewährleistet ist.
Was bedeutet das?
Da die Solaranlage nur für eine begrenzte Zeit (z.B. 20 Jahre) auf Ihrem Gebäude bleibt und von diesem auch jederzeit wieder abmontiert werden kann, wird sie nicht als fester Bestandteil Ihres Grundstücks angesehen. Auch wenn Sie Strom aus Ihrer Solaranlage nutzen, muss Ihr Gebäude immer auch an das allgemeine Stromnetz angeschlossen sein, um eine Stromversorgung auch dann sicherzustellen, sollte die Solaranlage einmal keinen Strom produzieren.