§ 7.1 MEP haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Das gleiche gilt für die Haftung von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der MEP.
Was bedeutet das?
Die MEP ist schadenersatzpflichtig, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und damit laut Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen haften.