§ 9.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber den Forderungen der MEP aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber den Forderungen der MEP auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.
Was bedeutet das?
Sie können einen Zahlungsanspruch gegen die MEP (z.B. aus Schadenersatz) prinzipiell nicht mit einer Zahlungsforderung der MEP verrechnen, es sei denn Ihr Anspruch wird von uns nicht bestritten oder dieser wurde rechtskräftig festgestellt. Gegenrechnen dürfen Sie, wenn es um Mängel oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geht.