§ 11.1 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der vollständigen Installation der Solarstromanlage erteilt der Grundstückseigentümer der MEP bereits jetzt seine Zustimmung zur Übertragung aller Rechte und Pflichten dieses Mietvertrages auf einen Erwerber der Solarstromanlage. Die Übertragung wird wirksam zum 1. des Monats, nachdem dem Grundstückseigentümer die Übertragung unter Benennung des Erwerbers schriftlich durch MEP angezeigt wurde. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, der Übertragung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Übertragungsmitteilung zu widersprechen, sofern der Erwerber nachweislich nicht über die notwendige fachliche und wirtschaftliche Kompetenz zur Erfüllung dieses Vertrages verfügt. MEP ist zur Abtretung ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag (insb. der Zahlungsansprüche) an Dritte berechtigt.
Was bedeutet das?
Ab dem Zeitpunkt der vollständigen Installation der Solaranlage stimmen Sie hiermit zu, dass alle Rechte und Pflichten dieses Mietvertrages auf denjenigen übergehen, an den die MEP die Solaranlage verkauft. Diese Übertragung gilt ab dem 1. des Monats, der auf unsere Anzeige über die Übertragung folgt, in welcher wir Ihnen auch den Namen des neuen Eigentümers der Solaranlage mitteilen. Sie können dieser Übertragung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Übertragungsmitteilung widersprechen, wenn der Käufer der Solaranlage nachweislich nicht über die notwendige fachliche und wirtschaftliche Kompetenz zur Erfüllung dieses Vertrages verfügt. MEP darf die Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abtreten.