§ 10.4 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Grundstückseigentümers vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht 2.000,00 EUR pro kWp der vertragsgegenständlichen Solarstromanlage. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes verringert sich jährlich um 5 % der Höhe des ursprünglichen pauschalierten Schadensersatzes. Die MEP behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Was bedeutet das?
Wird der Vertrag gekündigt, weil Sie sich vertragswidrig verhalten haben, fällt ein Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 EUR pro kWp Ihrer Solaranlage an. Die Höhe des Schadensersatzes verringert sich jährlich um 5 % des ursprünglichen Schadensersatzes. Die MEP darf darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche geltend machen, jedoch dürfen Sei einen Nachweis erbringen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.