§ 7.2 Die Haftung der MEP ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern und soweit im Rahmen der Montage der Solarstromanlage Schäden an Dachziegeln entstehen, die auf deren Alter oder mangelhafte Substanz zurückzuführen sind.
Was bedeutet das?
Die MEP haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn bei der Montage der Solaranlage Dachziegel beschädigt werden, die alt oder brüchig sind.