§ 5.4 Der Grundstückseigentümer ist Anlagenbetreiber der Solarstromanlage i.S.d. § 3 Nr. 2 EEG 2017. Nach Inbetriebnahme der Solarstromanlage stehen diesem sämtliche Rechte aus der Nutzungen der Solarstromanlage gemäß § 19 EEG zu.
Was bedeutet das?
Sie sind der Betreiber der Solaranlage, wodurch Ihnen sämtliche Rechte aus der Nutzung der Anlage gemäß § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zustehen. Sie können daher Ihren Strom ins Netz einspeisen und werden dafür vergütet, wenn alle Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.